4.1 Viehhandel

Der Viehhandel ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Produzenten und den Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben. Zu seinen Kernkompetenzen gehören der An- und Verkauf, oder der Tausch von Tieren der Rinder-, Schweine, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung. Wer in Besitz eines Handelspatents ist, hat die Berechtigung zum gewerbsmässigen Viehhandel. Die strengen Anforderungen an Tierschutz und Tiertransport benötigen ein entsprechend hohes Fachwissen, welches regelmässig mit obligatorischen Weiterbildungskursen vertieft wird. Das Viehhandelspatent wird von den Kantonen ausgestellt. Werden die Weiterbildungskurse nicht innert der vorgegebenen Frist besucht, verliert das Patent seine Gültigkeit.

4.1.1 Vertragsabschluss

Voraussetzung für einen Vertragsabschluss ist die gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung. Ohne andere Vereinbarung sind die Leistungen «Zug um Zug» zu erfüllen. Im Viehhandel ist der Kaufvertrag grundsätzlich formlos und kann folgendermassen erfolgen:

  • Zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Käufer/Verkäufer

  • Übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung (freie schriftliche Formulierung)

  • Stillschweigende Willensäusserung durch Kopfnicken/Handschlag

4.1.2 Nutzen und Gefahr

Sofern keine Ausnahme definiert ist, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Vertragsabschluss und nicht bei der Übergabe oder Bezahlung des Tieres auf den Erwerber über.

4.1.3 Viehwährschaft

Viehwährschaft erfordert zwingend Schriftlichkeit, damit sie gültig ist!

4.1.4 Frist

Die Viehwährschaft beträgt grundsätzlich neun Tage. Der Tag der Lieferung wird nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag, kantonalen oder nationalen Feiertag, so endet die Frist am nächst-folgenden Werktag. Versteckte Mängel müssen eingeschrieben innert neun Tagen oder der gewährten Frist dem Verkäufer oder der zuständigen Behörde (Amtsgericht) des Tierstandortes gemeldet werden. Bei absichtlicher Täuschung findet keine Beschränkung auf die neun Tage statt, aber die Beweispflicht liegt beim Käufer.

4.1.5 Trächtigkeit

Die Währschaft auf Trächtigkeit beginnt mit der Übernahme des Tieres und endet mit der Geburt oder zum Zeit- punkt, wo die Nichtträchtigkeit bewiesen ist. Damit garantiert der Verkäufer, dass das Tier zum Kaufzeitpunkt einen lebenden Fötus trägt und auf den normal zu erwartenden Termin gebärt. Korrekte Formulierung: «trächtig seit:…»

4.1.6 Milchleistung

Bei garantierter Michleistung ist folgende Formulierung zu empfehlen: «Kilo oder Liter Milchleistung pro Tag bei leistungsgerechter Fütterung».

4.1.7 Zuchtfähigkeit

Bei Währschaft für Sprung-, Zucht- und Befruchtungsfähigkeit muss sich der Käufer allenfalls die Währschafts- frist angemessen verlängern lassen.

4.1.8 Schlachtung

Die Garantie für zur Schlachtung bestimmte Tiere ist das Begleitdokument. Bei Währschaft für «Volle Gewähr für Bankwürdigkeit» sind Fleisch und Innereien eingeschlossen, nicht aber Hautschäden. Mit dem Begleitdokument erhält der Schlachthof zusätzlich Kenntnis über Gesundheitszustand, Seuchen und Behandlung mit Medikamenten des Tieres. Der Lieferant / Verkäufer garantiert also, dass sich das Schlachttier zur Gewinnung eines Lebensmittels eignet. Das Begleitdokument im Tierverkehr enthält wichtige Informationen zum Einzeltier oder einer Tiergruppe. Es ist zentral, dass alle Angaben vollständig und wahrheitsgetreu angegeben werden müssen.

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