6.2 Importe ausserhalb des Zollkontingents

Grundsätzlich kann jede Person Fleisch importieren. Für Privatpersonen, die pro Person bis max. 1 kg Fleisch im Reiseverkehr einführen, gelten die Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung. Für die gewerbsmässige Einfuhr wird ab einer Importmenge von 20 kg brutto eine Generaleinfuhrbewilligung benötigt.

Ausserhalb der Zollkontingente gibt es keine mengenmässige Importbeschränkung. Allerdings muss für solche Einfuhren ein höherer Zoll gemäss Ausserkontingentszollansatz (AKZA) bezahlt werden, was sie weniger attraktiv macht. Je nach Preiskonstellation zwischen In- und Ausland und je nach Höhe der Importfreigaben werden entsprechend mehr oder weniger Importe ausserhalb der Zollkontingente (AKZA-Importe) getätigt.

Die Importfreigaben haben in den vergangenen Jahren die in den WTO-Verträgen festgelegten Mindestmengen für weisses Fleisch (Geflügel und Schweinefleisch) meist gut erreicht und für rotes Fleisch (Rind-, Schaf- und Pferdefleisch) stets deutlich überschritten. Die Entwicklung des Fleischverbrauchs in den letzten Jahren zeigt, dass der Schweizer Markt zu rund 80Prozent mit einheimischem Fleisch versorgt werden konnte. Zur Deckung der Nachfrage nach Edelstücken, Verarbeitungsfleisch vom Rind oder Geflügelfleisch musste jedoch in adäquaten Mengen Fleisch importiert werden.

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