2.2 Staatliche Anreizprogramme

2.2.1 Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)

Jeder Landwirt, der Direktzahlungen erhalten will, muss zumindest den sogenannten Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen. Die Rechtsgrundlage bildet der zweite Abschnitt der Direktzahlungsverordnung (DZV).

Der ÖLN umfasst:

  • die Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung (DZV Art. 12)
  • eine ausgeglichene Düngerbilanz (DZV Art. 13)
  • einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen (DZV Art. 14)
  • die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung (Art.15)
  • eine geregelte Fruchtfolge (DZV Art. 16)
  • einen geeigneten Bodenschutz (DZV Art. 17)
  • die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel (DZV Art. 18)
  • die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut (DZV Art. 19)
  • die Anforderungen an ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen (DZV Art. 20)
  • das Anbringen von Pufferstreifen (DZV Art. 21)
  • die Regelungen bezüglich Flächenabtausch (DZV Art. 23)
  • die Anforderungen an die Aufzeichnungen (DZV Art. 25)

Tierhalter sind verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente (z.B. Auslaufjournal) korrekt auszufüllen und die baulichen Tierschutzbestimmungen einzuhalten. Hierbei arbeiten Kontrolleure vor allem mit den Kontrollhandbüchern des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV). Bei baulichen Mängeln wird in der Regel eine Frist auferlegt, bis zu welcher der mangelhafte Zustand behoben werden muss. Ebenso wird im ÖLN der qualitative Tierschutz überprüft. Zum Beispiel die Belegung der Ställe, Beleuchtungsverhältnisse im Stall, Tierpflege und Tierbetreuung. Werden Mängel festgestellt, müssen diese in jedem Fall behoben werden.

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