6.1 Importe innerhalb des Zollkontingents
Für Einfuhren von Fleisch gibt das Bundesamt für Landwirtschaft zwei Möglichkeiten vor. Innerhalb der Zollkontingente wird ein tieferer Zoll erhoben (Kontingentszollansatz, KZA), für Einfuhren ausserhalb der Zollkontingente kommt ein höherer Zoll zur Anwendung (Ausserkontingentszollansatz, AKZA). KZA-Importe sind nur in Verbindung mit einer Inlandleistung möglich. Als Inlandleistung werden Schlachtungen von Tieren, oder der Kauf von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung auf öffentlichen überwachten Schlachtviehmärkten angerechnet.
Die Zuteilung der Zollkontingentsanteile der vom BLW festgelegten Einfuhrmengen ist in der Schlachtviehverordnung geregelt. Ein Teil der Mengen wird versteigert und dem Meistbietenden zugeteilt. Mit Ausnahme der Geflügel und Schweine wird der andere Teil auf Grund von Inlandleistungen zugeteilt: 10 Prozent der Kontingentsanteile an den vom BLW festgelegten Einfuhrmengen wird nach der Anzahl der auf überwachten öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt, 40 Prozent nach der Anzahl geschlachteter Tiere. Das BLW publiziert jeweils die verfügten und versteigerten Importmengen.
Neben den Unternehmen und Personen, welche eine Inlandleistung geltend machen können, hat jede in der Schweiz ansässige juristische oder natürliche Person die Möglichkeit, Importmengen zu ersteigern. Dass zahlreiche Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigen die jeweiligen Publikationen des BLW zu den versteigerten und verfügten Importmengen.
Aufteilung der Importe innerhalb des Zollkontingents: